Vertragsbedingungen der MEXS GmbH

Unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen 

  1. Für den Verkauf von Standardsoftware, für im Rahmen des Kaufvertrages vereinbarte Dienstleistungen, für Verträge über Wartungsleistungen, für Verträge über ein Softwareprojekt, für vorvertragliche Schuldverhältnisse sowie für alle von uns einzugehenden Vertragsverhältnisse, nach welchen wir Leistungen gleich welcher Art zu erbringen haben, gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich unsere allgemeinen Vertragsbedingungen in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers auf unserer Homepage (genaue Bezeichnung eintragen) abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
  3. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur §§ 3, 4, 7 Abs. 1-3 und 14; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
  4. Für die Lieferung von Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z.B. Installation, Parametrisierung, Schulung, Wartung) gelten die §§ 611 ff. BGB.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote der MEXS GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der MEXS GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die MEXS GmbH nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Die MEXS GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
  2. Der Besteller hält sich 4 Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
  3. Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Softwarepflege, Hardwarelieferung, Einrichtung und Installation der Software) sind gesonderte Verträge zu schließen. Die MEXS GmbH ist für die Dauer von 3 Monaten ab dem Vertrag über den Erwerb der Software verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers einen Vertrag über weitere Dienstleistungen (z.B. Installation, Parametrisierung, Schulung) und einen Vertrag über Softwarepflege zu den heute geltenden Bedingungen zu schließen. Im Übrigen steht der Abschluss solcher Verträge beiden Vertragspartnern frei.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die Lieferung von Standardsoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4, außerdem die beim Kauf mitbestellen Dienstleistungen, z.B. die Schulung nach § 15 oder die Wartung.
  2. Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und –bedingungen der Software bekannt.
  3.  Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der MEXS GmbH, sonst das Angebot der MEXS GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die MEXS GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die MEXS GmbH.
  4. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der MEXS GmbH.
  5. Der Besteller erhält die Software bestehend aus dem Programm und der Leistungsbeschreibung. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarungen werden Programm und Handbuch auf CD-Rom ausgeliefert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
  6. Die MEXS GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.

§ 4 Rechte des Bestellers an der Software

  1. Die Software (Programm und Beschreibung) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die MEXS GmbH dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der MEXS GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die MEXS GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
  2. Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten bzw. das Programm für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Alle Hardware, auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen im unmittelbaren Besitz des Bestellers stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf die Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die MEXS GmbH räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.
  3. Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Die Produktbeschreibung und andere von der MEXS GmbH überlassenen Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
  4. Der Besteller ist nur nach den folgenden Regeln und nach Durchführung der folgenden Vorgänge berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:
    a) Nur ein Original-Datenträger (vgl. § 3 Abs. 5) darf weitergegeben werden. Andere Software oder die Software in einem anderen Stand dürfen nicht weitergegeben werden.
    b) Der Besteller löscht alle anderen Kopien der Software (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Datenträgern und in Fest- oder Arbeitsspeichern. Er gibt die Nutzung endgültig auf. Er verpflichtet sich, diese Vorgänge vor der Weitergabe des Original-Datenträgers an den Dritten durchzuführen und sie unverzüglich der MEXS GmbH schriftlich zu bestätigen.
    c) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.
    d) Der Dritte verpflichtet sich schriftlich unmittelbar gegenüber der MEXS GmbH, dass er § 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 und § 16 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unmittelbar gegenüber der MEXS GmbH einhalten wird.
    e) Die schriftliche Zustimmung der MEXS GmbH liegt vor. Die MEXS GmbH ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn keine wichtigen Gründe (z.B. Konkurrenzschutz) entgegenstehen. Im Falle eines Verstoßes des Bestellers gegen diese Regeln schuldet er der MEXS GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software bei der MEXS GmbH hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe des heute vereinbarten Kaufpreises.
  5. Die Regel nach Abs. 2, Abs. 3 und 4 d, e gelten auch, wenn der Besteller eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.
  6. Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die MEXS GmbH von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der MEXS GmbH eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der MEXS GmbH gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.
  7. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, gebrauchte Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing,  Rechenzentrumstätigkeiten, Applikation Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MEXS GmbH nicht erlaubt.
  8. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der MEXS GmbH, die dem Besteller vor oder nach Vertragsschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der MEXS GmbH. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der MEXS GmbH nicht in gleicher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheim zu halten.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

  1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der MEXS GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die MEXS GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die MEXS GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungshandlung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Bestellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
  3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  4. Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 2 Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
  5. Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der MEXS GmbH der Leistungsort. § 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung 1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadenersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder teilweise zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. 2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Vergütung, Zahlung

  1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung/Installation der Software (bei Schulung nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 10 Tagen zahlbar. MEXS GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von maximal 50 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
  2. Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste der MEXS GmbH, die über die Homepage der MEXS GmbH erreichbar ist.
  3. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der MEXS GmbH in Rechnung gestellt. Eine Listenpreiserhöhung ist jedoch auf 3 % pro Jahr begrenzt.
  4. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
  5. Der Besteller kann nur mit von der MEXS GmbH unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MEXS GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder der Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

§ 8 Pflichten des Bestellers

  1. Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der MEXS GmbH unverzüglich ab Lieferung und ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation. Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages/Wartungsvertrages bekommt.
  2. Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programmes sicherzustellen.

§ 9 Sachmängel

  1. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programmes, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
  2. Bei Sachmängeln kann die MEXS GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der MEXS GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat oder dadurch, dass die MEXS GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
  3. Der Besteller unterstützt die MEXS GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, in dem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die MEXS GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und die Gelegenheit gewährt. Die MEXS GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die MEXS GmbH kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der MEXS GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
  4. Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
    a) Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller. Eine Umgehungslösung liegt nicht vor: Die MEXS GmbH beginnt schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (werktags 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
    b) Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Die MEXS GmbH beginnt bei Fehlermeldung vor 10 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am übernächsten Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des darauffolgenden Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. Die MEXS GmbH kann zunächst ein Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
    c) Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: Die MEXS GmbH beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
  5. Die Frist nach Abs. 4 beginnt mit der Fehlermeldung nach § 8 Abs. 1. Für die Fristberechnung gilt § 5 Abs. 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Besteller die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet der MEXS GmbH den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
  6. Die MEXS GmbH kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mängelrügen nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
  7. Wenn die MEXS GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehl schlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der  Besteller im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadenersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.

§ 10 Rechtsmängel

  1. Die MEXS GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die MEXS GmbH dadurch Gewähr, dass sie den Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
  2. Der Besteller unterrichtet die MEXS GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Der Besteller ermächtigt die MEXS GmbH, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange die MEXS GmbH von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Besteller von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der MEXS GmbH anerkennen; die MEXS GmbH wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Besteller von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
  3. § 9 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.

§ 11 Haftung

  1. Die MEXS GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
    a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
    b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die MEXS GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
    c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet die MEXS GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 10.000,00 je Schadensfall und EUR 50.000,00 für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
  2. Der MEXS GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
  3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

§ 12 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist beträgt
    a) bei Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
    b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
    c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
    d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
    e) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. 2. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 2 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers

  1. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
  2. Die MEXS GmbH kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der MEXS GmbH das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
  3. Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die MEXS GmbH vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor und bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Information), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Rechte so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
  3. Die MEXS GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die MEXS GmbH darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

§ 15 Schulung

  1. Schulungen erfolgen nach Wahl der MEXS GmbH beim Besteller oder an einer in Absprache mit dem Besteller zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Besteller stellt dieser nach Absprache mit der MEXS GmbH entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet der Besteller die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hard- und Software vor Ort bereit. Bei einer Schulung bei der MEXS GmbH stellt sie die Räumlichkeiten und die erforderliche Hardware bereit.
  2. Die MEXS GmbH kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. Die MEXS GmbH wird dem Besteller die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
  3. Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Bestellers hat die MEXS GmbH die Möglichkeit zur Abhilfe. Im Übrigen gilt § 6.

§ 16 Schluss

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Schrifterfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder Mail.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechtes. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der MEXS GmbH.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so sind die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. Entsprechendes gilt, falls diese allgemeinen Vertragsbedingungen eine regelungsbedürftige Lücke enthalten sollten.

Balgheim, den 28. April 2017 MEXS GmbH – Downloadlink